• Strafrecht - besonderer Teil - Beteiligung an einer Schlägerei - § 231 Abs. 1 StGB

    Die in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf einen anderen abzielende Einwirkung von mindestens zwei Personen. (BGHSt 33, 100, 102 mit weiteren Nachweisen) § 231 StGB

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