Anstiftung

  • Strafrecht - allgemeiner Teil - Anstiftung - § 26 StGB

    Wer bewusst und gezielt einen anderen dahingehend führt und beeinflusst, dass dieser eine Straftat begeht ist ein Anstifter. Der Angestiftete, also derjenige, der die Tat ausübt wird Haupttäter genannt. Die Anstiftung setzt eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat und die Anstiftungshandlung voraus sowie den sogenannten doppelten Anstifterwillen. Das heißt, der Anstifter muss die Hauptat wie seine eigene gewollt haben und die Anstiftungshandlung vorsätzlich begangen haben. Die Anstiftungshandlung muss ursächlich für den Tatentschluss des Haupttäters sein. Ein bereits zur Tat Entschlossener, kann nicht mehr angestiftet werden.

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