Begehungsdelikt

  • Strafrecht - Allgemeiner Teil - Grundlagen

    Tatbestände des Strafrechts lassen sich nach der Art der Tathandlung unterscheiden. Die "Tathandlung" kann in einem positiven Tun oder Unterlassen (§ 13 StGB) bestehen. Begehungsdelikte sind Tatbestände, in denen ein positives Tun beschrieben wird.

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