Behältnis

  • Strafrecht - besonderer Teil - besonders schwerer Diebstahl - § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB

    ist ein umschlossener Raum, der zur Verwahrung und Sicherung von Sachen dient; jedoch nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden. z.B. Kofferraum eines PKW's

ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft