• Strafrecht - schwere Körperverletzung - § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB

    Im Allgemeinen erfasst man hier nur geistige Behinderungen. (Hörnle Jura 1998, 179; Tröndle/Fischer §226 Rnr. 7)


    Diese können sich insbesondere als Folge schwerere Misshandlungen, etwa durch Tritte an den Kopf, in Gestalt von Hirnverletzungen ergeben, ohne dass es zu einem "Siechtum" käme. (SK-Joecks § 226 Rnr. 21) Jedoch greift es zu kurz, wenn unter einer Behinderung nur Schädelverletzungen mit Gehirnbeteiligung und offene Gehirnverletzungen verstanden werden. (NJW 1998, 2862; Jäger JuS 2000, 38)

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