• Strafrecht - BT - gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr - § 315b StGB

    Beseitigt ist ein Objekt, wenn es an einen anderen Ort gebracht wird, an dem es die ihm zugedachte Funktion nicht erfüllen kann. (Tröndle/Fischer, § 315 b RNr. 4) z.B. das Abnehmen von Straßenverkehrsschildern und Aufstellen an einem anderen Ort.


    § 315b StGB

ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft