beteiligt

  • Strafrecht - besonderer Teil - Beteiligung an einer Schlägerei - § 231 Abs. 1 StGB

    beteiligt ist nach herrschender Meinung, wer am Tatort anwesend ist und durch psyschiche oder physische Mitwirkung an den gegen andere gerichtete Tätlichkeiten in feindseliger Weise teilnimmt. (Wessels/Hettinger BT 1, RNr 349) Die Mindermeinung klammert psychische Mithilfe aus und stellt diese lediglich als Teilnahme nach §§ 26, 27 dar.

ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft