• Strafrecht - besonderer Teil - Diebstahl - § 242 StGB⁵

    beweglich sind diejenigen Sachen, die tatsächlich fortbewegt werden können. Bei der Betrachtung kommt es nicht auf die zivilrechtliche Zuordnung als bewegliche oder unbewegliche Sache. Bestandteile unbeweglicher Sachen im Sinne des § 94 können bewegliche Sachen im Sinne des § 242 StGB. Die Wegnahme setzt eine Abtrennung der "unbeweglichen Sache" voraus. Mit der Abtrennung wird sie beweglich.

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