dauernd entstellt

  • Strafrecht -schwere Körperverletzung - § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB - dauernde Entstellung in erheblicher Weise

    In erheblicher Weise dauernd entstellt ist eine Person, wenn ihre äußere Gesamterscheinung in ihrer ästhetischen Wirkung derart verändert ist, dass auf Dauer starke psychische Nachteile im Verkehr mit der Umwelt zu erwarten sind. (S/S-Stree § 226 Rnr. 3)


    Dies kann auch dann erfüllt sein, wenn das Opfer bereits zuvor unansehnlich war (RGSt 39, 419).

    Dauernd ist eine Entstellung, die das Aussehen endgültig oder für einen unbestimmt langen Zeitraum (chronisch) beeinträchtigt.(SK-Joecks § 226 Rnr. 16)


    Verunstaltungen liegen nicht mehr vor, wenn sie durch kosmetische Eingriffe oder Zahnbehandlungen beseitigt werden (BGHSt 24, 315: Zahnprothese nach Verlust aller Schneidezähne), oder wenn sich das Opfer finanziell (LG Berlin NstZ 1993, 286) und medizinisch zumutbaren Operationen usw. nicht unterzieht.

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