Distanzierungsvermerk

  • Strafrecht - Strafprozessrecht

    Solche Vermerke machen eine Revision in der Regel unzulässig, wenn nicht wenigstens die Übernahme einer die allgemeine Sachrüge abdeckende Teilverantwortung der Gewährsperson ausgemacht werden kann. Der Zweifel am Willen, die Verantwortung übernehmen zu wollen, genügt (BGH NStZ 2000, 211). Nach § 345 Abs. 2 StPO darf die Begründung einer Revision nur mit Anwaltsschriftsatz oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. Die Begründung soll aus sachkundiger Hand stammen. Hierzu müssen die Verfasser eine gewisse Mindestverantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernehmen. Wird erkennbar, dass man hier die Verantwortung nicht übernehmen will, scheitert die Revision. Als Beispiele dafür sind zu nennen: "auf ausdrücklichen Wunsch des Angeklagten habe ich vorzutragen" oder "der Beschwerdeführer wünscht ausdrücklich, dass die beigefügte, von ihm unterzeichnete Schrift als Begründung dienen soll" (vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle) - teilweise entnommen aus: Schmehl/Vollmer, Die Assessorklausur im Strafprozess, 6. Auflage 2001, Seite 228

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