Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben

  • Strafrecht - besonderer Teil - Raub

    Drohung ist das Inaussichtstellen eines Übels, auf das der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt. Entscheidend ist dabei, dass das Opfer die Drohung ernst nehmen soll und ernst nimmt (Opfersicht). Danach werden auch vorgetäuschte Drohungen z.B. Scheinwaffen erfasst, sofern diese beim Raubopfer den Anschein der Ernstlichkeit erwecken sollen (Drohungshandlung) und tatsächlich auch ernst genommen werden (Drohungserfolg). (Rengier, BT I, § 7 Rn. 11 ff.)

    keine vollendete Drohung liegt vor, wenn das Opfer die vorgetäuschte Drohung entgegen den Erwartungen des Täters durchschaut (Kindhäuser, BT II/1, § 12 Rn. 30)


    Das in Aussicht gestellte Übel muss eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben sein. Eine in Aussicht gestellte unerhebliche Körperverletzung (z. B. eine Ohrfeige) genügt nicht. Im Übrigen muss die angedrohte gegenwärtige Gefahr nicht gegen den Nötigungsadressaten selbst gerichtet sein, sondern kann genauso andere, nicht unbedingt nahestehende Personen betreffen. (Rengier, BT II, § 23 Rn. 43)

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