Eindringen

  • Strafrecht - Straftatbestand - § 123 Abs. 1 StGB

    Betreten gegen den Willen des Berechtigten, wobei mutmaßlicher Wille ausreichend ist. (Wessels/Hettinger, BT 1 Rnr. 584) Nach anderer Auffassung soll auf das Handeln ohne den Willen des Berechtigten abgestellt werden.

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