Einsteigen

  • Strafrecht - besonderer Teil - besonders schwerer Diebstahl - § 243 StGB

    ist das Betreten eines geschützen Raumes auf einem dafür regelmäßig nicht bestimmten Wege - nähmlich in Überwindung der den Zugang erschwerdenden Hindernisse - unter Entfaltung einer gewissen Geschicklichkeit oder Kraft. Zum Einsteigen ist das Eindringen eines großen Teils des Körpers in den Raum erforderlich, so dass sich der Täter einen festen Stützpunkt innerhalb des Raumes schafft. (S/S-Eser, 26. Auflage § 243 RNr. 11)

    § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB Regelbeispiele zum besonders schweren Diebstahl

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