Ermittlungsrichter

  • Strafrecht - Strafprozessrecht - §§ 162 ff. StPO

    ist derjenige Richter am Amtsgericht, der auf Antrag der Staatsanwaltschaft richterliche Untersuchungshandlungen vornimmt. Hierzu gehören unter anderem die Vernehmung von Beschuldigten oder der Erlass eines Haftbefehls. (§§ 162, 165 StPO) Der Ermittlungsrichter kann auch ohne Antrag tätig werden, wenn ein Staatsanwalt in Eilfällen nicht erreichbar ist, als sogenannter Notstaatsanwalt. Dies kann von amtswegen oder auf Vorlage von Akten (oder Sachverhalt) durch die Polizei geschehen. Eine Sonderreglung enthält § 169 StPO bei der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Oberlandesgerichts.

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