Garantiefunktion

  • Strafrecht - besonderer Teil - Urkundenfälschung - § 267 StGB

    liegt vor, wenn die verkörperte Gedankenerklärung ihren Aussteller bezeichnet oder sonst erkennbar macht, d.h. auf eine bestimmte Person oder Behörde (BGHSt 7, 149, 152) hinweist, die als Urheber und Garant hinter der urkundlichen Erklärung steht.

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