Gebäude

  • Strafrecht - besonderer Teil - besonders schwerer Diebstahl - § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB

    ist ein durch Wände und Dach begrenztes, mit dem Grund und Boden fest verbundenes Bauwerk, das den Eintritt von Menschen ermöglicht und dazu bestimmt und geeignet ist, dem Schutze von Menschen, Tieren und Sachen zu dienen und den freien Zutritt Dritter verhindern soll. (S/S-Eser § 243 Rn. 7; BGHSt 1, 163)

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