gefährliches Werkzeug

  • Strafrecht - Straftatbestand § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB

    ist jeder (bewegliche oder unbewegliche) Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit und Art der Verwendung als Angriffs- oder Verteidigungsmittel im konkreten Fall geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen. (BGHSt 14, 152 und LK-Hirsch, § 223a, RN 13)


    Gefährliches Werkzeug ist ein körperfremder, beweglicher (hM; str) – dh Einwirkung gegen den Körper eines Menschen bewegbarer – Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach Art seiner Verwendung als Angriffs- oder Verletzungsmittel im konkreten Fall seiner Verwendung als Angriffs- oder Verletzungsmittel geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu bewirken.


    Die Eignung des Gegenstands zur erheblichen Verletzung braucht nicht auf dessen „mechanischer" Wirkung zu beruhen: in Betracht kommen auch Gegenstände mit chemischer Verletzungseigenschaft und zur Körperverletzung eingesetzte Tiere. Ein Körperteil des Täters ist – ohne einen damit verbundenen Gegenstand – kein gefährliches Werkzeug. Erheblich ist nicht nur eine schwere Körperverletzung iSd § 226 Abs. 1 StGB (bestr), sondern auch eine sonstige gravierende Verletzung, welche die Funktionen oder das Erscheinungsbild des Körpers so einschneidend beeinträchtigt, dass der Verletzte schwer getroffen ist und beträchtlich darunter zu leiden hat.


    Unterfall Waffe = solche im technischen Sinn; nicht dagegen: medizinische Gerätschaft in der Hand eines Arztes bei einem ärztlichen Eingriff.

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