gegenwärtige Gefahr

  • Strafrecht - allgemeiner Teil - Notstand - § 34 StGB

    Zustand, dessen Weiterentwicklung den Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens ernstlich befürchten lässt, sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden. (Wessels/Beulke, AT, Rnr. 303 mit weiteren Nachweisen) Eine Gefahr ist auch dann gegenwärtig, wenn der Schaden zwar nicht unmittelbar, sondern erst am nächsten Tag bevorsteht, aber nur durch sofortiges Handeln abgewendet werden kann. (NJW 51, 769; 89, 1289)

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