• schwere Körperverletzung - § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB

    Gehör ist die Fähigkeit, artikulierte Laute akustisch zu verstehen. Die Definition gehört zum Tatbestand des Verlustes des Gehörs (Taubheit). Es genügt für den Verlust des Gehöres nicht, wenn die Hörfähigkeit auf einem Ohr verloren ist. (Tröndle/Fischer, 51. Auflage, § 226 RNr. 3)

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