gemeingefährliches Mittel

  • Strafrecht - Besonderer Teil - Mord - § 211 Abs. 2 Gruppe 2 StGB

    ist ein Tatmittel, deren Wirkungsweise der Täter im Einzelfall nicht sicher zu beherrschen vermag und deren Einsatz geeignet ist, eine unbestimmte Anzahl anderer Personen an Leib oder Leben zu gefährden. (Entstehung einer allgemeinen Gefahr) Wessels/Hettinger BT 1, RN 103

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