Gesamturkunde

  • Strafrecht - besonderer Teil - Urkundenfälschung - § 267 StGB

    Eine Gesamturkunde besteht, wenn mehrere Einzelurkunden in dauerhafter und fester Form so zu einem einheitlichen Ganzen verbunden werden, dass sie über ihre Einzelbestandteile hinaus einen selbständigen, für sich bestehenden Erklärungsinhalt aufweisen und nach Gesetz, Herkommen oder Vereinbarung der Beteiligten dazu bestimmt sind, ein erschöpfendes Bild über einen bestimmten Kreis fortwährender Rechtsbeziehungen zu vermitteln. (z.B. Sparbücher, Handelsbücher) (BGHSt 4, 60, 61 / OLG Düsseldorf NStZ 1981, 25, 26 / BayObLG NJW 1990, 264, 265 / Geppert, Jura 1988, 162)

ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft