Geschäftsräume

  • Strafrecht - besonderer Teil - besonders schwerer Diebstahl - § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB

    sind Räumlichkeiten, die hauptsächlich für eine gewisse Zeit oder dauernd zum Betriebe von Geschäften irgendwelcher, nicht notwendig erwerbswirtschaftlicher Art, bestimmt sind. (Lackner/Kühl, Strafgesetzbuch mit Erläuterungen 24. Aufl. 2001, § 243 Rn. 9)

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