Gewalt "gegen eine Person"

  • Rechtsgebiet: Strafrecht - besonderer Teil - Raub

    Gewalt i.S.d. § 240 (Nötigung) ist jede körperliche Tätigkeit, durch die körperlich wirkender Zwang ausgeübt wird, um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden. (Rengier, BT II, § 23 Rn. 2 ff., 23) Der Zusatz " gegen eine Person" präzisiert die körperliche Zwangswirkung. Jedenfalls liegt Gewalt "gegen eine Person" dann vor, wenn die Gewaltanwendung unmittelbar, oder auch nur mittelbar auf den Körper des Opfers bezogen ist / wirkt. Davon ausgenommen sind jedoch rein psychische Einwirkungen und bloße Gewalt gegen Sachen (einschl. Tieren) sowie das bloße Aussperren.


    Beispiele für Gewalt: Zufügung körperlicher Qualen sowie Fesseln und Festhalten, Beibringen von Rausch- und Betäubungsmitteln wie das Narkotisieren und Hypnotisieren, das Einsperren in einen Raum - als mittelbare Gewalt gegen Personen (BGHSt 20, 194, 195), das Einzwängen eines Radfahrers im fließenden Straßenverkehr durch einen PKW in der Weise, dass dieser sich gegen die Wegnahme aus dem Gepäckkorb nur unter Gefahren wehren kann (LG München I NStZ 1993, 188), Gewalt gegenüber Schlafenden, Bewusstlosen und Betrunkenen z.B. Wegschleppen eines Bewusstlosen in eine Seitenstraße, um ihn ausplündern zu können und um etwaige Hilferufe des Opfers aussichtslos zu machen oder erwartete Störungen durch Dritte zu verhindern (BGHSt 4, 210, 212), das Wegschieben einer die Gesäßtasche schützenden Hand

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