gewerbsmäßig

  • Strafrecht - besonderer Teil - besonders schwerer Diebstahl - § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB

    handelt, wer die Tat mit der Absicht begeht, sich aus ihrer Wiederholten Begehung eine Einnahmequelle von einer gewissen Dauer und Erheblichkeit zu schaffen. (Joecks, Studienkommentar 4. Auflage § 263 RNr. 123)

ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft