Idealkonkurrenz

  • Strafrecht - Konkurrenzlehre § 52 StGB

    ist die Tateinheit und bedeutet die Verletzung mehrerer Straftatbestände (ungleichartige Idealkonkurrenz) oder die mehrfache Verletzung der selben Strafnorm (gleichartige Idealkonkurrenz) durch ein und die selbe Handlung. Gem. § 52 StGB ist bei Idealkonkurrenz nur die Norm anzuwenden, die die schwerste Strafe androht (Absorptionsprinzip). Von der Idealkonkurrenz zu unterscheiden sind die Realkonkurrenz und die Gesetzeskonkurrenz.


    Österreich: § 28 StGB


    Schweiz: § 68 StGB, jedoch ist die Strafe der schwersten Tat angemessen zu erhöhen, aber nicht um mehr als die Hälfte (Asperationsprinzip)

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