Identitätstäuschung

  • Strafrecht - besonderer Teil - Urkundenfälschung - § 267 StGB

    Identitätstäuschung ist ein Handeln zum Zwecke der Herbeiführung oder der Aufrechterhaltung eines Irrtums über die Person des wirklichen Ausstellers einer Urkunde. (BGHSt 1, 118; 33, 159)

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