Klageerzwingungsverfahren

  • Strafrecht - Strafprozessrecht - § 172 Abs. 2 StPO

    ermöglicht dem Verletzten, die Einhaltung des Legalitätsprinzips durch die Staatsanwaltschaft von einem unabhängigen Gericht überprüfen zu lassen. Hierdurch kann sie entgegen ihrer Überzeugung zur Anklageerhebung gezwungen werden. Das Klageerzwingungsverfahren stellt ein auf Art. 19 Abs. IV GG ausgerichtetes Verfahren zum Schutze der sich aus dem Legalitätsprinzip und dem Anklagemonopol des Staates ergebenden subjektiv öffentlichen Rechte des durch die Straftat Verletzten dar. Allerdings sind die Erfolgsaussichten solcher Verfahren äußerst gering und der praktische Wert nicht sehr hoch. Das Verfahren kann nur der Verletzte, der die Straftat angezeigt hat vorantreiben. Dieser wird im Verfahren Antragsteller genannt. Das Verfahren ist nicht zulässig bei privatklagefähigen Delikten. Der Antrag kann nach dem ablehnenden Bescheid des Generalstaatsanwaltes innerhalb eines Monats beim Oberlandesgericht gestellt werden. Zuvor hat der Generalstaatsanwalt den ablehnenden Bescheid der Staatsanwaltschaft im Widerspruchsverfahren bestätigt.

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