körperliche Misshandlung

  • Strafrecht - Körperverletzung § 223 StGB

    ist jede üble und unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeiträchtigt wird (LK - Hirsch, § 223 RNr. 6). Seelische Einschränkungen fall nicht hierunter. Sie stellen in der Regel keine körperliche Misshandlung dar. Nur wenn körperliche Auswirkungen vorhanden sind, fallen seelische Mißhandlungen darunter. (streitig) Erfasst werden auch Handlungen wie Abschneiden von Haaren.


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