Menschenmenge

  • Strafrecht - besonderer Teil - Landfriedensbruch - § 125 Abs. 1 StGB

    Eine räumlich vereinigte, der Zahl nach nicht sofort überschaubare Personenvielheit, bei der es für den äußeren Eindruck auf das Hinzukommen oder Hinweggehen eines einzelnen icht mehr ankommt. (BGHSt 33, 306, 308)


    Die Definition ist nicht zu verwechseln mit dem Begriff "große Zahl von Menschen" im Sinne des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 oder der "unübersehbaren Zahl von Menschen" gemäß § 309 Abs. 2 StGB.

ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft