mitbestrafte Nachtat

  • Strafrecht - allgemeiner Teil - Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen - Konkurrenzlehre

    ist eine Handlung, die sich in der Sicherung oder Verwertung einer durch die Vortat erlangten Position erschöpft. Die Handlung wird nicht bestraft, sie ist sozusagen in der bestraften Vortat "enthalten".


    Die Nachtat ist nicht straflos, wenn sie einen neuen, andersartigen Schaden verursacht (BGHSt 5, 295, 297) oder den verursachten Schaden erweitert. (BGHSt 6, 67).

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