Mordlust

  • Strafrecht - Besonderer Teil - Mord - § 211 Abs. 2 Gruppe 1 StGB

    Aus Mordlust tötet der Täter, wenn es ihm darauf ankommt, einen Menschen sterben zu sehen, wenn er aus Mutwillen, aus Angeberei oder aus Zeitvertreib tötet, die Tötung als nervliches Stimulans oder sportliches Vergnügen betrachtet.

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