• Strafrecht - Besonderer Teil - Mord - § 211 Abs. 2 StGB
    • Mordmerkmal
    • - 1. Gruppe
    • - 2. Gruppe
    • - 3. Gruppe
    • [Schemati] Mord

    Erläuterungen: Mordmerkmale sind Teile des Tatbestandes des § 211 StGB. Sind diese Merkmale erfüllt, wird aus einem Totschlag gem. § 212 StGB ein Mord, mit der Rechtsfolge, dass der Täter zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu verurteilen ist. Der Totschlag wird mit bis zu 15 Jahren Freiheitsentzug bestraft.


    Man unterscheidet zwischen drei Gruppen von Mordmerkmalen nach objektiven und subjektiven Kritierien.


    Die objektiven Mordmerkmale (objektiver Tatbestand) sind in der 2. Gruppe (grausam, gemeingefährliches Mittel und heimtückisch), die subjektiven Merkmale (Befriedigung des Geschlechtstriebs, Habgier, Mordlust und sonstige niedrige Beweggründe) in der 1. Gruppe und 3. Gruppe enthalten.


    Die objektiven Merkmale beziehen sich auf die Handlung des Täters, die subjektiven auf seine persönlichen Motive und den Vorsatz. Für die subjektiven Merkmale gilt bei mehreren Tätern § 28 StGB.

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