Nachtat

  • Strafrecht - allgemeiner Teil - Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen - Konkurrenzlehre

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    ine Nachtat wird durch die Vortat konsumiert, wenn sie sich in der Auswertung oder Sicherung der durch die Vortat erlangte Position erschöpft, den schon angerichteten Schaden (Taterfolg) nicht wesentlich erweitert und kein neues Rechtsgut verletzt. Der typische Zusammenhang beider selbstständiger Taten besteht darin, dass der Täter in aller Regel auch die Nachtat begehen muss, wenn die Vortat für ihn auch Sinn haben soll.


    siehe auch: mitbestrafte Nachtat

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