Notstand

  • Strafrecht - allgemeiner Teil - Notstand - §§ 34, 35 StGB

    ist ein Zustand gegenwärtiger Gefahr für rechtlich geschützte Interessen, deren Abwendung nur auf Kosten fremder Interessen möglich ist. Der Notstand kann im Strafrecht als Rechtfertigungsgrund und als Entschuldigungsgrund auftreten, wobei, wenn einschlägig, dann die Strafbarkeit entfällt.

    Im Strafrecht unterscheidet man den rechtfertigenden und den entschuldigenden Notstand.


    Notstand und Notwehr sind voneinander abzugrenzen. erst prüft man die Notwehr, dann den Notstand als Rechtfertigungsgründe.

ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft