Die objektive Theorie geht davon aus, dass der Versuch einer Straftat weniger strafwürdig ist, als die Vollendung dieser. Bei den Anhängern des konsequent erfolgsstrafrechtlichen Denkens geht man sogar soweit, dass eine Strafbarkeit überhaupt nicht vorliegt beim Versuch, da hier der objektiv tatbestandliche Erfolg ganz oder teilweise ausbleibt. Die gegensetzliche Position wird von der subjektiven Theorie eingenommen.