Offizialprinzip

  • Strafrecht - Strafprozessrecht - § 152 Abs. 1 StPO

    ist der Grundsatz, nach dem die Strafverfolgung durch den Staat von Amts wegen erfolgt. Auf den Willen von Verfahrensbeteiligten (Opfer, Täter, Gericht) wird hierbei keine Rücksicht genommen.

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