Pflichtdelikte

  • Strafrecht - allgemeiner Teil - Täterschaft und Teilnahme

    Der Begriff hat bei der Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme Bedeutung. Pflichtdelikte nennt man Tatbestände, die als Voraussetzung eine besondere Pflichtenstellung des Täters haben (beispielsweise § 266 StGB, Untreue - Vermögensfürsorgepflicht) sowie die Gruppe der unechten Unterlassungsdelikte (Garantenpflicht).

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