prozessualer Tatbegriff

  • Strafrecht - Strafprozessrecht - §§ 155, 264 StPO

    ist die Tat als das in der Anklage bezeichnete geschichtliche Vorkommnis, soweit es nach der Auffasung des Lebens - ohne Rücksicht auf die rechtliche Einordnung - einen einheitlichen Vorgang bildet." (BVerfG NJW 1978, 414).


    Es handelt sich dabei um einen einheitlichen Lebenssachverhalt, dessen einzelne Teile nicht gesondert betrachtet werden können, ohne das dieser unnatürlich aufgespaltet wird. Grundsätzlich gilt, wenn materiell-rechtlich eine Tat (Tateinheit § 52 StGB) vorliegt, ist auch eine Tat im prozessualen Sinn gegeben. Bei Tatmehrheit53 StGB) im materiell-rechtlichen Sinn kann dennoch eine prozessuale Tat vorliegen. Entscheidend ist der Begriff der prozessualen Tat bei der Rechtskraftwirkung von Gerichtsurteilen (Strafklageverbrauch), also ob ein verurteilter Täter wegen der selben Handlung nochmals angeklagt werden kann.


    BGH NStZ 1996, 243 betont, dass zur prozessualen Tat im nicht nur der Geschehensablauf gehört, der dem Angeklagten in der Anklage zu Last gelegt worden ist, sondern zusätzlich auch dessen gesamtes Verhalten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten Vorkommnisse nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet.


    BGH NStZ-RR-1998, 304: Der Begriff der Tat im prozessualen Sinn umfasst nicht nur das einzelne in Anklage und Eröffnungsbeschluss erwähnte Tun des Angeklagten, sondern den ganzen, nach der Auffassung des Lebens eine Einheit bildenden, geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte als Täter einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Verändert sich im Laufe des Verfahrens das Bild des Geschehens, auf das die Anklage hinweist, so kommt es darauf an, ob die Nämlichkeit der Tat trotz dieser Veränderung noch gewahrt ist.


    Im Rahmen einer prozessualen Tat wird durch eine rechtskräftige Entscheidung die Strafklage verbraucht (Art. 103 Abs. 3 GG - "ne bis in idem").

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