Qualifizierungen

  • Strafrecht - Allgemeiner Teil - schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen - § 18 StGB

    sind unselbstständige oder selbstständige Tatbestandsabwandlungen, bei deren Vorliegen eine Strafschärfung erfolgt.


    Bsp: gewerbsmäßiger Betrug, Betrug § 263 Abs. 1 StGB ist das Grunddelikt, die Qualifikation ist in § 263 Abs. 3 StGB das Merkmal gewerbsmäßig

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