Rechtfertigungsgrund

  • Strafrecht - allgemeiner Teil - Notwehr und Notstand

    Schließt das Unrecht eines Verhaltens aus, das - für sich allein betrachtet - gegen gesetzliche Vorschriften verstößt und deshalb an sich rechtswidrig wäre. Der Rechtfertigungsgrund macht ein unter normalen Umständen rechtswidriges Verhalten somit rechtmäßig. Entfällt die Rechtswidrigkeit, so entfällt auch die Strafbarkeit. Wichtige Rechtfertigungsgründe sind zum Beispiel Notwehr oder Nothilfe, Einwilligung des Betroffenen, dienstliche Eingriffsrechte.

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