scheinbare Urkunde

  • Strafrecht - besonderer Teil - Urkundenfälschung - § 267 StGB

    ist eine Farbkopie, die für den Laien kaum noch vom Original zu unterscheiden ist. Voraussetzung ist, dass die Reproduktion den Anschein einer Originalurkunde erweckt, weil sie dem Original so ähnlich ist, dass die Möglichkeit einer Verwechslung nicht mehr auszuschließen ist (objektives Element) und diesen Anschein nach dem Willen des Erstellers auch erwecken soll (subjektives Element).


    Hier ist die Reproduktion nicht nur eine Wiedergabe der in der Originalurkunde verkörperten Gedankenerklärung, sondern selbst eine neue Erklärung des Reproduktionsherstellers, die inhaltsgleich mit der Originalurkunde ist. Zugleich wird wegen der Originaltreue der Aussteller der Originalurkunde als (scheinbarer) Aussteller der Reproduktion ersichtlich. (BayObLG NJW 1989, 2545)


    Die gleichen Grungsätze gelten bei digitaler Bildbearbeitung mittels Scanners. (BGH NStZ 1999, 620)

ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft