schwer misshandelt

  • Strafrecht - besonderer Teil - Raub mit Todesfolge - § 250 Abs. 2 Nr 3a StGB

    § 250 Abs. 2 Nr 3 a StGB setzt voraus, dass eine andere Person bei der Tat körperlich schwer misshandelt wird. Der Begriff "schwer" bezeichnet eine körperliche Misshandlung (= üble und unangemessene Behandlung im Sinne des § 223 StGB, Körperverletzung), die das körperliche Wohlbefinden oder die Unversehrtheit erheblich beeinträchtigt (zB Marterung, schwere Schmerzen). Auch die Länge der Schmerzen kann ein Indiz sein.

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