Selbstgefährdung

  • Strafrecht - allgemeiner Teil - Tatbestand - objektive Zurechnung

    Danach darf der tatbestandliche Erfolg einem mitursächlich beteiligten Dritten dann nicht zugerechnet werden, wenn der Erfolg die Folge einer bewussten, eigenverantwortlich gewollten und verwirklichten Selbstgefährdung ist und sich die Mitwirkung des Dritten in einer bloßen Veranlassung, Ermöglichung oder Förderung des Selbstgefährdungsaktes erschöpft hat.

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