Spezialität

  • Strafrecht - allgemeiner Teil - Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen - Konkurrenzlehre

    Die Spezialität versteht man als das Verhältnis zweier gesetzlicher Tatbestände, bei dem die eine Strafvorschrift alle Tatbestandsmerkmale der anderen Strafvorschrift aufweist und sich nur dadurch von der anderen unterscheidet, dass diese mindestens noch ein weiteres, spezielleres Merkmal enthält.Die Spezialität wird teilweise als unechte Gesetzeskonkurrenz bezeichnet.

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