Strafrecht - schwere Körperverletzung - § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB Sprechvermögen ist die Fähigkeit, artikuliert zu reden. Der Verlust setzt keine völlige Stimmlosigkeit vorraus, jedoch genügt bloßes Stottern nicht. (S/S-Stree § 226 RNr. 16)