• Strafrecht - Besonderer Teil - Totschlag - § 212 Abs. 1 StGB

    Töten ist die Verursachung des Todes. Gleichgültig ist, ob dies durch Lebensverkürzung eines gesunden Menschen oder Sterbebeschleunigung eines bereits Kranken oder Moribunden (im Sterben liegende) erfolgt (BGHSt 21, 61). Ebenso unerheblich ist, ob das Leben nur um eine geringe Zeitspanne verkürzt und mit welchen Mitteln der Tod herbeigeführt wurde.


    Das Töten kann jedenfalls durch aktives Tun oder durch Unterlassen erfolgen. Erforderlich ist vor allem die Feststellung einer Garantenstellung nach § 13 StGB und bedingter Vorsatz.

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