unbefugt

  • Strafrecht - Computerbetrug § 263 a (3.Alt.) StGB

    der Begriff ist umstritten.


    Zum Teil wird die Auffassung vertreten, "unbefugt" sei jede vertragswidgige, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Rechtsgutsinhabers widersprechende Datenverarbeitung. Diese im Kern subjektivierende Auslegung weist aber verschiedenste Facetten auf.


    Für die 4. Alt. hat der BGH (BGHSt 40, 334) die Auffassung vertreten, dass der Erwartungshorizont des EDV-Betreibers insoweit maßgeblich sei, "soweit dieser sich an vernünftigen Gründen orientiert und erkennbar in Erscheinung tritt". Zu fragen sei, ob das Geschehen "seinen mutmaßlichen Willen" entspreche (BGHSt 40, 335)


    Andere verweisen auf die Nähe zum Betrugstatbestand und fragen, ob die Handlung des Täters täuschungsähnlich bzw. einer Täuschung gleichwertig ist.


    Schließlich wird eine andere "computerspezifische" Lösung vertreten. Nach dieser Auffassung ist entscheidend, ob sich der der Datenverwendung entgegenstehende Wille des Betreibers in Computerprogrammen niedergeschlagen hat, also die verwendeten Daten bei der Programmgestaltung berücksichtigt wurden. (Joecks, StGB-Kommentar 4. Aufl. 2003, § 263 a S. 603, Rn. 17)

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