unkenntlich machen

  • Strafrecht - BT - Verändern von amtlichen Ausweisen - § 273 StGB

    einer Eintragung liegt vor, wenn auf Grund einer Einwirkung - gleich welcher Art - ihr wesentlicher Aussagegehalt nicht mehr ersichtlich ist. Ein spezieller Fall des Unkenntlichmachens ist das Überdecken.

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