Unterlassungsdelikt

  • Strafrecht - allgemeiner Teil - Grundlagen - § 13 StGB

    sind Delikte, bei denen die Strafbarkeit des Täters im Unterlassen einer vom Gesetzgeber ausdrücklich geforderten Handlung besteht. (z.B. unterlassene Hilfeleistung § 323c StGB) In § 13 StGB wird die Unterlassung einer Handlung für strafbar erachtet, wenn der Täter eine Handlungspflicht hatte. Diese kann in einer vorhergehenden strafbaren Handlung liegen (Ingerenz) oder bei einem besonderen Näheverhältnis bestehen (z.B. Eltern und Kind)

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