Verdeckungsabsicht

  • Strafrecht - Besonderer Teil - Mord - § 211 Abs. 2 StGB

    Verdeckungsabsicht" ist der zielgerichtete Wille, durch die (Tötungs-) Handlung zuverhindern, dass eine andere - sei es auch irrig angenommene oder nur für möglichgehaltene - eigene oder fremde Straftat von den Strafverfolgungsorganen entdeckt (aufgeklärt) wird. "Andere Straftat" (Vortat) ist eine straftatbestandsmäßige, rechtswidrig-schuldhafte, strafbare Tat. Sie ist Gegenstand der Verdeckungsabsicht nicht nur, wenn sie in ihrer Existenz ("Tatbegehungsverdeckung"), sondern auch, wenn sie bezüglich der Täterschaft odersonstigen Beteiligung einer Person ("Tatsubjektsverdeckung") verborgen werden soll. Sind Tat und Täter (Beteiligte) der Vortat den Strafverfolgungsorganen nach der Vorstellung des Handelnden bereits derart bekannt, dass die Strafverfolgung gesichert ist, und will der Täter lediglich verhindern, dass er gestellt (festgenommen) wird, so liegt keine Absicht der Verdeckung vor: bloße "Verfolgungsvereitelung", keine"Entdeckungsvereitelung".

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